Reisebedingungen Hammans Freizeit GmbH
I. Abschluss des ReisevertragesMit der Anmeldung (Bestellung) bietet der Reisende den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder
fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme (Bestätigung) durch uns zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird eine Reisebestätigung ausgehändigt.
II. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen.
Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % zu leisten. Die Restzahlung ist bis 2 Wochen vor Reiseantritt zu leisten. Bei Buchungen, die kürzer als 2 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung der Reiseunterlagen sofort zur Zahlung fällig. Sollte der Reisepreis dem Reiseveranstalter nicht rechzeitig gutgeschrieben werden, kann der Veranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurücktreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 belasten. Dauert die Reise nicht länger als 24 h, schließt sich keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,00 € p P. nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden.
III. Leistungen und Leistungsänderungen
Der Umfang, der von uns zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Reservierungsvertrag. Änderungen einzelner Reiseleistungen vom Inhalt der Reisebeschreibung, die notwendig werden und nicht von uns wider Treu und Glauben herbeigeführt werden sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls werden wir Ihnen eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
IV. Rücktritt und Umbuchung durch den Kunden
1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Wir empfehlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisenden, stehen uns unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigung vom Reisepreis pro Person zu: a) bis 30 Tage vor Reisebeginn 25 %, b) vom 29. Tag bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 35 %, c) vom 21. Tag bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 45 %, d) vom 14. Tag bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 55 %, e) vom 7. Tag bis zum 1. Tag vor Reisebeginn 70 % , f) am Tag des Reiseantritts 95 % des Reispreises.
2. Der Reisende hat, sofern Stornokosten erhoben werden, die Möglichkeit, einen Nachweis zu führen, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
Der Abschluss einer Reiserücktrittversicherung sowie einer Reisehaftpflichtversicherung wird ausdrücklich empfohlen. Dies ist möglich bei der Allianz Versicherung, Hartmut Schmidt Generalvertreter, Giessener Straße 3, 35321 Laubach, Telefon 06405-6860.
3. Wird auf Wunsch des Reisenden nach Vertragsabschluss eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter vorgenommen, so können wir ein
Umbuchungsentgelt in Höhe von 25 € pro Umbuchung und Person erheben.
V. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen, nicht vom Veranstalter zu vertretenen Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Erstattungsanspruch des ganzen oder Teilreisepreises. Der Veranstalter bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte
Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an uns zurückerstattet worden sind.
VI. Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrags ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; er muss sich den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihr eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
VII. Haftung des Reiseveranstalters
1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisenden vom Veranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leitungsträgers verantwortlich ist.
2. Den Reisenden bei einer Kanutour, auch sofern sie schwimmen können, wird das Tragen der Schwimmwesten dringend empfohlen. Für Kinder unter 8 Jahren ist das Tragen einer Schwimmweste nach EN-Norm 100 (Schwimmweste mit Kragen) Pflicht. Der Reisende hat insbesondere bei Wander-, Rad-, und Kanureisen alle behördlichen Anordnungen oder Auflagen, insbesondere auch Warn- und Hinweisschilder zu beachten.
Anordnungen zu Umgehung von Hindernissen, Stromschnellen, Wehren o.ä. sind exakt zu befolgen. Es besteht vor und während der Touren Alkoholverbot entsprechend den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts.
VIII. Obliegenheiten des Reisenden
1. Der Reisende ist verpflichtet, einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen. Er hat eventuelle Schäden gering zu halten und zu vermeiden. Vor der Kündigung des Reisevertrags gemäß § 651 e des BGB hat er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
2. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber uns; dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach dem § 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag an dem die Reise nach dem Vertrag nach enden sollte.
IX. Umweltschutz
Sie verpflichten sich, sich die Natur schonend zu behandeln und auf Sauberkeit zu achten. Müll kann am Ende der Fahrt an unseren Fahrzeugen entsorgt werden. Sie verpflichten sich, nur die zugelassenen Ein- Ausstiegsstellen, Rastplätze und Übernachtungsstellen, über die Sie vom Reiseveranstalter informiert wurden, zu nutzen.
X. Haftung des Reisenden
Der Reisende haftet dem Veranstalter gegenüber für den Verlust sowie die Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen, soweit diese nicht ursächlich durch ein Verschulden vom Veranstalter oder seinem Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Die Haftung umfasst auch die Übernahme der Kosten von Rettungs- und Bergungsmaßnahmen und die Freistellung von Ansprüchen Dritter (Rettungsstellen, Behörden, anderer Teilnehmer).
Bei Übernachtungen in „Silvias Gästehaus“ ist die Hausordnung Bestandteil der Reisebedingungen. (Diese senden wir Ihnen gerne vor Buchung zu. Sie finden die Hausordnung auch im Internet unter www.silvias-gästehaus.de)
XI. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
Veranstalter:
Hammans Freizeit GmbH
Geschäftsführer Adolf Hammans
Rheinstraße 25
41749 Viersen
Tel: 02162/266550
Fax: 02162/2665529
© Hammans Freizeit GmbH, Viersen, Stand 2011
